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Laut unserer Auskunft gibt es im thailändischen Eherecht keinen
gesetzlich verankerten „Gütertrennungsvertrag“ in unserem
Sinne. Vor der standesamtlichen Eheschliessung kann, oder wird zu Papier
gebracht, wem was gehört.
Ist bei einer standesamtlichen Vermählung hier in Thailand der Gatte
ein Ausländer, soll diese Vereinbarung nicht nur in Thai, sondern
natürlich auch in seiner Landessprache abgefasst werden.
Diese Vereinbarungen, die vorab von beiden Eheleuten ausgehandelt und
unterschrieben wird, ist dem Standesamt-Vorsteher vor der Vermählung
zu unterbreitet. Dieser überträgt diese Vereinbarungen direkt
in das amtliche Eheregisterbuch, dass schlussendlich von allen Anwesenden
(Ehemann, Ehefrau, zwei Zeugen und der Standesbeamte) unterschrieben
wird. Die abgestempelten und beglaubigten Kopien dieses Registerauszuges,
können mit dem Eheschein anschließend bei der Schweizer Botschaft
deponiert werden und werden von dort aus direkt an die entsprechenden Ämter
in der Schweiz weitergeleitet.
Wir die Ehe später in Thailand wieder aufgelöst, kommt exakt
diese vorab vereinbarte "Gütertrennung" zum tragen. Eine
nachträgliche Trennung aber aller gemeinsam erarbeiteter Güter
oder Kapital, ist in Thailand offiziell nicht vorgesehen.
In den meisten Fällen ist der (thailändische) Ehemann nicht
in der Lage, bei einer Scheidung für seine Frau oder seine Kinder
eine Abfindungssumme oder gar eine Alimente zu bezahlen. Die Frau muss
dann selbst schauen, wie sie die Kinder groß ziehen kann. Oft verschwindet
der thailändische Ehemann einfach von der Bildfläche und ändert
anschließend (völlig legal) seinen Namen und Adresse. Viele
thailändische Kinden erfahren so nie, wer der wirkliche Vater ist.
Ist der Ehemann aber ein gut situierter Thai mit regelmäßigem
Einkommen oder ein Ausländer, muss dieser seiner Frau bei der amtlichen
Scheidung (vor dem gleichen Standesbeamten, auf dem gleichen Amt) eine
entsprechende Abfindungssumme bar ausbezahlen, die vorab von beiden ausgehandelt
wird. Nachträgliche Forderungen sind dann seitens der Frau nicht
mehr möglich. Auch eine Teilung seiner Pensionskasse kann z.B. der
Schweizer Ehemann somit umgehen, da die entsprechenden Aemter in der
Schweiz quasi einer vollendeter Tatsache (bereits im Ausland wieder geschieden)
genüber gestellt werden.
All diese Vereinbarungen und Regeln kommen natürlich nur dann exakt
so zur Anwendung, wenn hier in Thailand geheiratet und auch wieder geschieden
wird. Besteht die Ehefrau aber nach einigen Jahren Aufenthalt in der
Schweiz auf eine Scheidung in der Schweiz, kann die Ehefrau eine Trennung
aller gemeinsam erarbeiteten Güter möglicherweise doch noch
erwirken. Vor allen dann, wenn Sie nach fünf Jahren Ehe in der Schweiz
auch noch den Schweizer Pass erwirken konnte.
Ein koordiniertes Ehegesetz zwischen Thailand und der Schweiz besteht
nicht. Nach wie vor bezahlt der Ausländer hier in Thailand bei einer
Scheidung seiner Frau eine verschmerzbare Abfindungssumme.. Gleichzeitig
unterschreibt man beidseitig auf dem bereits erwähnten Amt die vorbereiteten
Scheidungspapiere und der Ausländer lässt dann anschliessend
die vollzogene Scheidung bei seiner Auslandvertretung (Botschaft oder
Konsulat) wieder registrieren, resp. an sein Heimatland weiterleiten.
Generell kann also davon ausgegangen werden, dass jeweils das lokale
Scheidungsgesetz zur Anwendung kommt. Wird in Thailand geschieden, tritt
die hier vereinbarte "Gütertrennung" und auch die erwähnte
Ablösungssumme in Kraft. Wird die Ehe aber in Europa geschieden,
hält sich der dortige Scheidungsrichter automatisch an das nationale
Scheidungsgesetz.
Im weiteren empfehlen wir vorab auch das gemeinsame erstellen eines
einfachen Finanzplanes, worin die thailändische Ehefrau klar erkennen
kann, wie viel persönliches Taschengeld sie erhält und wie
viel Geld an ihre Eltern in Thailand monatlich überwiesen wird.
Solche Vereinbarungen helfen manches verhindern, was später trennen
kann.
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